Allerdings bedeutet das nicht, dass jeder Arbeitgeber einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Die Größe des Unternehmens ist dabei ausschlaggebend für den Umfang der ärztlichen Betreuung. Die Berufsgenossenschaft hilft im Zweifelsfall und gibt Auskunft, in welchem Umfang das Unternehmen betriebsärztlich betreut werden muss.
Anmeldung zu Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung FeV für LKW, Bus und Taxi
Allgemeines: Die einzelnen Untersuchungen im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
umfassen folgendes:
1. Ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV (Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder Fahrgastbeförderung, Taxen, Mietwagen) als orientierte, körperliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der FeV.
2. Sehtest, Untersuchung des räumlichen Sehens und des Farbensehens, Untersuchung des Gesichtsfeldes mit einem zulässigen/vorgeschriebenen automatischen Perimeter nach Anlage 6 der FeV und nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der FeV.
3. Feststellung der besonderen Anforderungen gemäß Anlage 5 Ziffer 2 FeV (Klasse D, Fahrgastbeförderung): Die Untersuchung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit mit vorgeschriebenen Verfahren sogenannter Psychometrischer Test